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"Laßt uns eine Oase sein, wo man begeistert ist vom Leben, von jedem Leben, auch von dem Leben, das sehr viel Mühe kostet."
(Phil Bosmans)




Praeambel

Jeder Mensch ist eine Persönlichkeit und ist von Gott gewollt und geliebt. Jeder Mensch hat Anspruch darauf, von anderen Menschen angenommen zu leben.

Vielfach besteht für Menschen mit schweren und mehrfachen Behinderungen nicht die Möglichkeit, dauerhaft familienähnlich wohnen zu können. Ihre Behinderungen erfordern einen hohen medizinischen, therapeutischen und pflegerischen Aufwand.

Um diesen Zielen in optimaler Weise zu entsprechen, bedarf es eines hierauf abgestimmten inneren und äußeren Lebensumfeldes. Dieses wird ganz wesentlich von den baulichen Gegebenheiten beeinflusst.

Die Dr.-Ilse-Maria-Ehmann-Stiftung hat das Ziel, Einrichtungen zur Förderung und Betreuung von Menschen mit schweren und mehrfachen Behinderungen ein entsprechendes räumliches Umfeld zur Verfügung zu stellen und zu unterhalten.

Stiftungszweck

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe Behinderter sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO. Die Stiftung will das familienähnliche Wohnen, die Betreuung und Förderung von Menschen mit schweren und mehrfachen Behinderungen fördern.

Der Stiftungszweck wird insbesondere durch die Unterstützung anderer steuerbegünstigter Einrichtungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts verwirklicht, die entsprechende Zwecke verfolgen.

Gemeinnuetzigkeit

Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.

Die Stiftung ist berechtigt für Spenden Zuwendungsbescheinigungen auszustellen

Gesetzliche Grundlage

Gesetzliche Grundlage der Arbeit ist das Grundgesetz, Artikel 3, Absatz 3 "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden" sowie das Bundessozialhilfegesetz.